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Geschwindigkeitsmessungen mit Laserhandmessgeräten gehören zum Alltag der Verkehrsüberwachung. Doch ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Singen vom 13.10.2025 (AG Singen, Entscheidungsdatum: 13.10.2025, Aktenzeichen: 6 OWi 51 Js 30287/24) zeigt: Beim Messgerät LTI 20/20 TruSpeed bestehen erhebliche technische Zweifel an der Zuverlässigkeit der Messwerte.


Freispruch

Das Gericht hat deshalb einen Betroffenen freigesprochen, obwohl die Polizei das Gerät vorschriftsmäßig und sogar nach den neuesten, verschärften Vorgaben eingesetzt hatte. Das macht deutlich:

Ein Einspruch gegen einen entsprechenden Bußgeldbescheid kann sich derzeit besonders lohnen.


Worin liegt das Problem? – Der Abgleiteffekt
Das Urteil bestätigt, was Sachverständige schon länger kritisieren:

Der sogenannte Abgleiteffekt führt zu Messwertverfälschungen, die das Gerät selbst nicht erkennt.

Das Funktionsprinzip des TruSpeed ist einfach: Es misst Entfernungen per Laserimpuls und errechnet aus deren Veränderung die Geschwindigkeit. Problematisch ist jedoch Folgendes:

Der Laser trifft während des Messvorgangs teilweise verschiedene Fahrzeugteile mit unterschiedlicher Entfernung zum Gerät.
Dadurch berechnet das Gerät sogar in Fällen eine Geschwindigkeit, in denen das Fahrzeug steht, oder aber eben eine höhere, als die tatsächlich gefahrene.
Dieser Fehler ist ohne Gegenmessung mit einem andersartigen Messgerät nicht erkennbar – das Gerät zeigt trotzdem einen vermeintlich „gültigen“ Messwert an.

Diese technische Schwäche konnte auch der Sachverständige im Verfahren experimentell nachweisen:
Bei der Anvisierung stillstehender schräger Flächen zeigte das Gerät 0 bis 5 km/h an; Polizeibeamte berichteten aus der Praxis von bis zu 4 km/h, weitere Sachverständige von bis zu 6 km/h. Ein vorgelegtes Video dokumentierte sogar 9 km/h bei einem stehenden (!) Transporter.


Ergebnis der Begutachtung: TruSpeed ist derzeit kein standardisiertes Messverfahren
Das Gericht stellte klar fest:

TruSpeed LTI 20/20 erfüllt die Anforderungen der PTB nicht, wonach Laserhandmessgeräte sicherstellen müssen, dass der Abgleiteffekt nicht zu unzulässigen Verfälschungen führt.

Auch die neue Gebrauchsanweisung vom 30.07.2024 (u. a. verpflichtende Verwendung eines Stativs) verhindert Fehler nicht zuverlässig.

Das Verfahren ist deshalb nicht standardisiert – mit der Folge, dass Gerichte das Messergebnis nicht ohne Weiteres als zuverlässig unterstellen dürfen.
Im konkreten Fall führte dies zum Freispruch, obwohl die Polizei alle Vorgaben eingehalten hatte.


Besonders bemerkenswert:
Das Nachführen des Geräts bei Richtungsänderungen, zBsp. während eines Spurwechsels – laut Anleitung zulässig – führt nach Sachverständigenansicht zu einer erhöhten Wahrscheinlichkeit von Fehlmessungen, weil das visierte Fahrzeugteil unweigerlich wechselt.


Was bedeutet das für Betroffene?
Das Urteil hat weitreichende praktische Konsequenzen:

Eine anwaltliche Verteidigung zum frühestmöglichen Zeitpunkt und die Einlegung eines Einspruchs, wenn schon ein Bußgeldbescheid vorliegt, ist momentan in vielen Fällen sinnvoll, insbesondere wenn die Eintragung von Punkten in das Fahreignungsregister oder sogar ein Fahrverbot droht.

Wir prüfen für Betroffene gerne, ob dies auch in ihrem Einzelfall gilt.


Fazit
Das Urteil des Amtsgerichts Singen ist ein deutliches Signal:
Das Messgerät LTI 20/20 TruSpeed liefert derzeit keine zuverlässigen Ergebnisse – selbst bei korrekter Bedienung.

Wer eine Anhörung oder einen Bußgeldbescheid auf Grundlage dieses Gerätes erhält, sollte nicht vorschnell die Tat einräumen oder zahlen, sondern einen in solchen Angelegenheiten erfahrenen Verteidiger zu Rate ziehen.

Häufig wird übersehen, dass dem Bauherrn selbst nach erfolgreicher Mangelbeseitigung wirtschaftliche Nachteile bleiben: Das Gebäude ist weniger Wert, weil die maßgeblichen Verkehrskreise ein im Vergleich zur vertragsgemäßen Ausführung geringeres Vertrauen in die Qualität des Gebäudes haben. Deswegen könnte man nur einen geringeren Kaufpreis erzielen, als für ein von Anfang an mangelfreies Gebäude.


Ob das so ist, hängt vom Einzelfall, insbesondere der Art und dem Ausmaß des Mangels ab. Festzustellen ist dies von einem Sachverständigen für die Bewertung von bebauten Grundstücken, also nicht von einem Bausachverständigen.


Beispielsfälle aus der Rechtsprechung sind:

  • mangelhafte Gebäudeabdichtung BGH, Urteil vom 9. 1. 2003 – VII ZR 181/00;OLG Hamm, Urteil vom 10. 5. 2010 – 17 U 92/09;
  • Mängel im Dachbereich eines Hauses, die zu Undichtigkeiten geführt und umfangreiche Sanierungsarbeiten erforderlich gemacht haben OLG Stuttgart, Urt. v. 8. 2. 2011 – 12 U 74/10
  • erhebliche Risse im Innen- und Außenputz BGH, Urt. v. 6. 12. 2012 – VII ZR 84/10 (KG)

Das nötige „Verlangen“ einer zusätzlichen Leistung des Auftraggebers, auf dessen eindeutige Erklärungen man stets hinwirken sollte, kann häufig mittels einer Bedenkenanzeige gem. § 4 Abs. 3 VOB/B als ausdrückliche Erklärung des Auftraggebers erlangt werden, wenn man es richtig angeht.


Da es teilweise schwer, ja sogar unmöglich ist, klar zu entscheiden, ob ein Fall von Abs. 5 oder Abs. 6 des § 2 VOB/B vorliegt, empfiehlt sich dringend, stets vor Ausführung der Leistung schriftlich und mit Zugangsnachweis auf den entstehenden Mehrvergütungsanspruch hinzuweisen und damit die weitergehenden Voraussetzungen nach Abs. 6 einzuhalten.


Es sollte möglichst auf eine Nachtragsvereinbarung hingewirkt werden. Wird erkennbar, dass es Streit um den Nachtrag gibt, sollte unverzüglich ein im Nachtragswesen erfahrener Rechtsanwalt kontaktiert werden. Dieser sollte insbesondere über Erfahrung im Umgang mit den DIN-ATV 18299 ff. VOB/C und das nötige technischen Verständnis verfügen um die richtigen Argumentationsketten aufzustellen und damit bereits außergerichtlich zu überzeugen. Hier steht Ihnen Rechtsanwalt Donath-Franke mit mehr als 15 Jahren Erfahrung gern zur Seite.

Häufig stellt der Versicherer nach dem Ende des Vertragsverhältnis Stornoforderungen und verrechnet diese mit der Stornoreserve und fordert sogar noch nach, wenn er sie (vermeintlich) aufgebraucht hat.


Dem geben Versicherungsvertreter, ihre Anwälte und folgend die Gerichte allzu häufig nach.


Wer sich auskennt weiß: Der Versicherer trägt die komplettenDarlegungs- und Beweispflichten für die vielen, teilweise vernachlässigten, einzelnen Tatbestandsmerkmale der Stornofordeung und zwar zu jedem einzelnen angeblichen Stornierungsfall.


Der Versicherer muss nicht nur darlegen und beweisen, dass storniert wurde und welcher Rückzahlungsanspruch sich wie genau für jeden einzelnen Versicherungsvertrag errechnet (z. B.: LG Zwickau vom 13.07.2012, Az.: 6 S 197/11 – Berufungsurteil von uns erstritten); sondern auch, dass er ein erfolgversprechende Maßnahmen ergriffen hat, um die jeweilige Stornierung abzuwenden. (z. B.: LG Zwickau vom 24.02.2012, Az.: 7 O 589/11, von uns erstritten; die Berufung zum OLG Dresden wurde nach unserer Berufungserwiderung vom Versicherer zurückgenommen)


Auch die Vereinbarungen zur Stornoreserve sind häufig nicht rechtswirksam. Wer richtig argumentiert, kann eine sofortige Auszahlung der Stornoreserve oder beträchtlicher Teile durchsetzen.

Forderungseinzug & Inkassorecht


Wird man unredlich geschädigt, kann man häufig selbst dann erfolgreich vollstrecken, wenn der Schuldner nur Einkünfte im unpfändbaren Bereich hat. Hat der Ehegatte Einkünfte steigen die Aussichten nochmals:


Das kommt häufig vor, muss aber bei guter anwaltlicher Vertretung nicht sein:


Bei Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung kann der Gläubiger gemäß § 850f II ZPO Herabsetzung des pfändungsfreien Betrags beantragen. Dann wird das, was dem Schuldner bleiben muss, in der Regel auf das Existenzminimum (ca. 400,00 € netto) herabgesetzt.


Einkommen des Ehegatten ist bei der Beurteilung der Frage, ob das Existenzminimum gedeckt ist, heranziehbar. Kann das Existenzminimums des Schuldners durch Einkünfte des Ehegatten gedeckt werden, können alle eigenen Einkünfte des Schuldners nach § 850f II ZPO pfändbar sein (BGH v. 25.10.2012, VII ZB 12/10).

Häufig verlangen Insolvenzverwalter vom Geschäftsführer den Ersatz derjenigen Beträge, welche die Gesellschaft an Dritte geleistet haben soll, als die Krise (angeblich) bereits eingetreten war.


Nicht selten wird den Forderungen durch Betroffene voreilig nach- oder Klagen durch Gerichte voreilig stattgegeben.


Hier muss gründlich geprüft und energisch gekämpft werden.


Wir konnten den 12. Zivilsenat des OLG Dresden davon überzeugen, dass es der Insolvenzverwalter welcher, jede einzelne Zahlung, die Gegenstand seiner Forderung ist, zumindest so genau darlegen muss, dass auch der jeweilige, angebliche Zahlungsempfänger benannt wird. Weil der Insolvenzverwalter das überwiegend nicht getan hatte, wurde seine Klage über ca. 70.000,00 Euro zu ca. 70 %, also zu ca. 50.000,00 Euro abgewiesen!!!


Dem Einwand des Insolvenzverwalters, er sei zu weiteren Ausführungen nicht in der Lage hielten wir erfolgreich entgegen, dass es die Pflicht des Insolvenzverwalters gewesen wäre, die dazu nötigen weiteren Geschäftsunterlagen mit Verfahrenseröffnung in Besitz zu nehmen.

Die Zurückweisung von Nachträgen mit der Begründung der Bieter habe auf Unklarheiten in der Leistungsbeschreibung hinweisen müssen ist häufig unberechtigt.


Der Bieter darf davon ausgehen, dass (Vergabe-)Rechtskonform ausgeschrieben werden sollte. Führt eine rechtlich mögliche Vertragsauslegung zu einem bestimmten Ergebnis, wie die Leistung auszuführen ist, dann gehen Unklarheiten (die ja die Notwendigkeit der Auslegung begründen) zulasten des Auftraggebers. Der Auftragnehmer ist dann nicht verpflichtet, verbleibende Unklarheiten durch Nachfrage aufzuklären, bevor er sein Angebot unterbreitet. (BGH NJW 2008, 2106 und BGH, Urteil vom 12. 9. 2013 – VII ZR 227/11)

Baurecht & Architektenrecht


Klauseln in welchen der Auftraggeber einen bestimmten Marktpreis festsetzt, den der Auftragnehmer bei der Bildung seiner Angebotspreise zu beachten hat und in denen mit einer Formel geregelt wird wie Zuschläge bzw. Abzüge bei Marktpreisänderungen zu berechnen sind und bei denen es auf die tatsächlichen Einkaufspreise des Auftragnehmers zum Zeitpunkt seiner Angebotsabgabe nicht ankommen soll, sind unwirksam. BGH (Urteil vom 1. 10. 2014 – VII ZR 344/13)


Solche Klauseln sind nach Auffassung des BGH überraschend und als AGB damit unwirksam: Ein Auftragnehmer muss nicht damit rechnen, dass der Vertrag eine Klausel enthält, nach der von üblichen Kalkulationsgrundsätzen abgewichen wird.


Dass der Hauptverband der deutschen Bauindustrie e. V. Informationen über die Tragweite und die Konsequenzen der Stoffpreisgleitklausel veröffentlicht hat hält der BGH für nicht entscheidungserheblich, weil dadurch nicht sichergestellt wird, dass der Bieter tatsächlich informiert ist.

Erbrecht, Pflichtteil, Schenkungen

Wer als Pflichtteilsberechtigter von einem Erblasser zu Lebzeiten bereits ein Geschenk erhalten hat, sollte sich dessen bewusst sein: Diese sogenannten Eigengeschenke haben Auswirkungen auf den späteren Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Der Pflichtteil setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:

1. dem ordentlichen Pflichtteil, der auf der Basis des tatsächlichen Nachlasses am Todestag berechnet wird, und
2. dem Pflichtteilsergänzungsanspruch, der Geschenke berücksichtigt, die der Erblasser während seiner Lebenszeit gemacht hat.

So wird verhindert, dass ein Erblasser durch umfangreiche Schenkungen den Pflichtteil erheblich mindert.

WERDEN AUCH GESCHENKE AN DEN PFLICHTTEILSBERECHTIGTEN SELBST BERÜCKSICHTIGT?

Ja. Nach § 2327 BGB zählen auch die eigenen Geschenke des Pflichtteilsberechtigten zur Pflichtteilsergänzung. Das bedeutet, dass jemand, der vom Erblasser bereits zu Lebzeiten beschenkt wurde, diese Zuwendungen auf seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch anrechnen lassen muss.

WELCHE BESONDERHEITEN GELTEN?

Keine Rolle spielt, wie lange das Geschenk zurückliegt. Anders als bei Schenkungen an Dritte gibt es hier keine Zehnjahresfrist – auch sehr alte Zuwendungen werden berücksichtigt. Es ist entscheidend, dass das Geschenk vom Erblasser selbst stammt. Zuwendungen des Ehepartners des Erblassers zählen nicht, es sei denn, sie sind als verdeckte Schenkung gedacht. Eigengeschenke werden unabhängig davon angerechnet, ob der Erblasser eine Anrechnungsbestimmung getroffen hat oder nicht.

PRAKTISCHE AUSWIRKUNG

Zur Berechnung wird das Eigengeschenk zunächst dem Nachlass hinzugefügt, um den Gesamtpflichtteil zu bestimmen. Danach wird der Wert des Eigengeschenks wieder abgezogen. Das kann dazu führen, dass ein früher erhaltenes Geschenk den Pflichtteilsergänzungsanspruch ganz oder teilweise entfallen lässt. Der reguläre Pflichtteil aus dem tatsächlichen Nachlass bleibt jedoch bestehen.

BEWEISLAST

Im Streitfall ist der Erbe verpflichtet, darzulegen, welche Eigengeschenke der Pflichtteilsberechtigte erhalten hat. Der Pflichtteilsberechtigte selbst ist verpflichtet, solche Geschenke offenzulegen.

Diese Grundsätze sind komplex und können je nach individueller Situation unterschiedlich wirken. Wenn Sie Fragen dazu haben oder Ihre Ansprüche überprüfen lassen möchten, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.